G DATA Premium Service und Support - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zwischen G DATA und dem Kunden (nachfolgend „Parteien“) besteht bereits ein Vertragsverhältnis (nachfolgend „Lizenzvertrag“). Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist die Überlassung von G DATA-Sicherheitssoftware, die den Anwender schützt und unterstützt.

Die Regelungen des Lizenzvertrages werden durch G DATA Premium Services (nachfolgend Premium Services) nicht berührt.

G DATA bietet über den Lizenzvertrag hinaus durch Premium Services Zusatzleistungen an durch individuelle und persönliche Beratung und Unterstützung. Alle Leistungen von G DATA aus und im Zusammenhang mit den Premium Services unterliegen dem Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB. G DATA führt sämtliche Dienstleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden in bester Weise gerecht werden; einen Erfolg dieser Bemühungen schuldet G DATA nicht.

 

Leistungsumfang

Der Kunde hat die Wahl zwischen den Leistungsstufen

  • • PREMIUM SERVICES P R E M I U M,
  • • PREMIUM SERVICES P R E M I U M P L U S

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus den beim Zustandekommen dieser Premium Services gültigen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend „Service-Level-Agreement“oder „SLA“ genannt), einzusehen unter www.gdata.de/business/premium-service.

Die Premium Services kommen zustande durch die Annahme des von G DATA an den Kunden übersandten Angebots. G DATA behält sich vor, Änderungsangebote des Kunden nach freier Entscheidung anzunehmen oder abzulehnen. Angebot und Annahme sind jeweils schriftlich zu erklären.

Art und Umfang der von G DATA geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus den zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung gültigen SLA.

 

Ausschluss

Es besteht kein Anspruch des Kunden auf folgende Leistungen:

 

  • • Änderung und/ oder Ergänzung der Leistungen des Lizenzvertrages;
  • • Änderung und/ oder Ergänzung der durch Premium Services erbrachten Leistungen, soweit nicht lediglich ein Mangel der Premium Services beseitigt wird;
  • • Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von G DATA vertrieben werden, und die eine übliche, abgrenzbare und daher eigenständige Leistung darstellen;
  • • Behebung von Mängeln und Schäden, die von Kunden oder Dritten verursacht bzw. zu vertreten sind.

  

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von G DATA sind.

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt G DATA keine Funktions-, Verfügbarkeits- und/ oder Beschaffenheitsgarantien.

Die vom Kunden zu leistende Vergütung richtet sich nach der bei Zustandekommen der Premium Services gültigen Preisliste.

 

Vergütung

Rechtlich verbindlich und vom Kunden zu leisten ist die durch Angebot und Annahme festgelegte Vergütung. G DATA ist berechtigt, die Preisliste für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von G DATA erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer von G DATA erbrachten oder zu erbringenden Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung, erwarten darf, ist G DATA berechtigt, die für diese Leistung übliche Vergütung zu verlangen.

G DATA wird etwaige Begleitergebnisse der Premium Services, beispielsweise Arbeitspapiere, dem Kunden laufend, spätestens zum Ende der Leistungszeit übergeben.

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von G DATA erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Die Arbeitsergebnisse sind Bestandteil der G DATA Software gemäß Lizenzvertrag und funktionieren nur in Verbindung mit ihr.

Alle Rechte und weltweiten Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich aller Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse und Urheberpersönlichkeitsrechte) an Skripten, Software, Dokumentationen, Materialien, Methodologien, Know-how und anderen Angaben und Unterlagen, die von G DATA im Rahmen der Premium Services entwickelt oder bereitgestellt werden, sind und bleiben ausschließliches Eigentum von G DATA.

 

Serviceleistung

Es obliegt dem Kunden, die von G DATA zu erbringende Serviceleistung abzurufen, sofern der Beginn für die Leistung nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Abruf hat schriftlich zu erfolgen mit einer Vorlauffrist von 7 Kalendertagen.

Falls die Serviceleistungen in kürzerer Zeit als in den SLA veranschlagt fertig gestellt werden, verfallen die ungenutzten Zeiten in 90 Kalendertagen ab Fertigstellung der Serviceleistungen.

Der Kunde kann von G DATA verlangen, dass die ungenutzten Zeiten binnen sechs Monaten ab Fertigstellung im Rahmen eines weiteren Premium Services geleistet werden.

Falls der Kunde einen von beiden Seiten bestätigten Termin für die Erbringung von Serviceleistungen mit einer Frist von weniger als sieben Kalendertagen storniert oder dessen Umplanung beantragt, so verfallen 50 Prozent und bei einer Frist von 24 Stunden oder weniger 100 Prozent der für diesen Termin zu leistenden Vergütung.

Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für G DATA kostenfrei erbracht werden.

Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch G DATA. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Kosten und/ oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

 

Zugänge

Der Kunde stellt G DATA, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote- Anbindung für G DATA. Der Kunde versichert, dass jegliche Computer-Hardware und -Software, zu deren Einsatz oder Modifizierung G DATA im Zuge der Leistungserbringung veranlasst ist, entweder sein Eigentum ist oder ihm hierfür eine rechtmäßige Lizenz erteilt wurde.

Der Kunde verpflichtet sich, G DATA und deren Mitarbeiter schadlos zu halten in Bezug auf alle Ansprüche, die von Dritten diesbezüglich gestellt werden einschließlich aller zugehörigen Kosten, Auslagen und Schäden aus und im Zusammenhang mit tatsächlichen oder angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter an geistigem Eigentum oder Softwarelizenzen.

 

Laufzeit

Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit der Premium Services und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach keine Mitarbeiter von G DATA abzuwerben oder ohne Zustimmung seitens G DATA anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von G DATA der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

G DATA haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

Zur Haftungsbeschränkung

Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Hauptpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Wertes der Premium Services.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt.

Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen

Vertretern und Erfüllungsgehilfen der G DATA.

Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Allgemeine Risiken wie Virenbefall oder Zugriff von Dritten auf die IT-Struktur trägt der Kunde, soweit G DATA nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der eigenen Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von G DATA liegende und von G DATA nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Virenbefall, Naturkatastrophen, Handlungen Dritter, Störungen der EDV-Anlage, des Datennetzes oder Arbeitskämpfe entbinden G DATA für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung.

Die Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde von G DATA unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar

oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Umstände bei einem Lieferanten und Unterlieferanten von G DATA eintreten.

Sofern G DATA für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sich nicht selbst herstellt und die sie zur Zeit der Störung nicht im Lager hat, ist G DATA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit G DATA von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird, sofern G DATA die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder G DATA die notwendigen Produkte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu unzumutbaren Konditionen

beschaffen kann. G DATA wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren.

Für den Fall des Rücktritts sind die von G DATA bereits erbrachten Leistungen vom Kunden anteilig zu vergüten.

 

Datenschutz

Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) davon unterrichtet, dass G DATA als Auftragnehmer personenbezogene Daten in maschinell lesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, maschinell bearbeitet. G DATA hat Mitarbeiter und Dritte, deren sie sich bei der Entwicklung dieses Vertrages bedient, auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet und die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten. G DATA ist berechtigt, Teilnehmerdaten unter Beachtung der Regelungen des § 28 BDSG offen zu legen, soweit sie sich bei der Durchführung dieses Vertrages Dritter bedient. Gleiches gilt, soweit die Offenlegung für Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigungen von Störungen oder Fehlern die Datenverarbeitungsanlagen des Kunden oder der vorgenannten Dritten notwendig ist.

G DATA ist nach besten Kräften bemüht, die ihr überlassenen Daten sowohl beim Datentransfer als auch bei der Datenbearbeitung vor dem unberechtigten Zugriff Dritter und der Beeinträchtigung durch Viren und Sabotasche

Programme zu schützen. Ein absoluter Schutz kann jedoch nach dem heutigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Eine Haftung wird für das in diesem Zusammenhang verbleibende Risiko ausdrücklich ausgeschlossen.

G DATA setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige arbeitstägliche Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden, es sei denn, G DATA hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet. Ersatzansprüche eines Kunden gegen G DATA für den Verlust von Daten sind ausgeschlossen.

G DATA bekommt durch Premium Services Zugriff auf bestimmte Informationen und Materialien des Kunden, die der Kunde als vertraulich ansieht und die von substantiellem Wert für den Kunden sind. G DATA sichert zu, dass sie keine derartige Information, die ihr vom Kunden offengelegt wird, auf irgendeine Weise und Art zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil oder zum Vorteil einer dritten Partei nutzt noch irgendeiner dritten unbefugten Partei offenlegt. G DATA ist lediglich berechtigt, vertrauliche Informationen eigenen Mitarbeitern oder befugten Lieferanten und Partnern offenzulegen, die direkt in die Ausführung der Premium Services einbezogen sind.

 

Geheimhaltung

Der vorgenannte Personenkreis wird auf die geschützte Natur der Information aufmerksam gemacht und unterliegt einer vertraglichen Beschränkung über die Nicht-Offenlegung und ordnungsgemäßen Behandlung der vertraulichen Information des Kunden. G DATA muss zu jeder Zeit solche Informationen in derselben Art und in demselben Ausmaß vertraulich behandeln, wie G DATA ihre eigenen vertraulichen und geschützten Informationen derselben Art oder ähnlichen Natur schützt. Auf Nachfrage von G DATA hat der Kunde Anweisungen zu gebe, ob er eine bestimmte Information oder bestimmte Materialien als vertraulich ansieht.

 

G DATA wird keine technische Beschreibung der Produkte veröffentlichen, die über die Beschreibung des Kunden hinausgeht. Für den Fall der Beendigung oder des Ablaufs der Vereinbarung wird G DATA keine vertraulichen Informationen des Kunden verwenden oder offenlegen; G DATA wird keine Produkte herstellen oder herstellen lassen, in dem vertrauliche Informationen des Kunden verwertet werden.

Diese Bestimmungen zur Geheimhaltung finden keine Anwendung auf Informationen, die der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch die Verletzung dieser Vereinbarung oder einer anderen Verpflichtung zugänglich gemacht wurden/ werden oder die schon vor der Offenlegung durch den Kunden in Besitz von G DATA waren oder selbstständig von G DATA erlangt wurden unter Umständen, unter der es G DATA freisteht, sie offenzulegen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von G DATA anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und/oder eines Leistungsverweigerungsrechtes ist der Kunde nicht befugt.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nähesten kommt.

 

Sonstiges

Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Abschluss der Premium Services getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Änderungen und Ergänzungen der Premium Services bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was auch für dieses Schriftformerfordernis gilt.

Die schriftlichen Premium Services stellen die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von G DATA dar. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den  Services ist Bochum, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der Europäischen Union hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.